Benennung des Berichterstatters

Regel 208 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Benennung des Berichterstatters für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen.

Regel 208 (4) EPGVO

Ein Berichterstatter wird benannt, der für die Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag verantwortlich ist.

siehe auch

Regel 208 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.