Benachrichtigung und Fristsetzung

Regel 315 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter die Verfahrensparteien benachrichtigt und eine Frist festsetzt, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

Regel 315 (1) EPGVO

Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter (a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und (b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

siehe auch

Regel 315 EPGVO → Streithilfeschriftsatz
Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.