Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts

Regel 254 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten des Berufungsgerichts nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register.

Regel 254 (1) EPGVO

Unmittelbar nach Aufnahme des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register stellt die Kanzlei allen anderen Parteien eine Abschrift des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu und unterrichtet den Präsidenten des Berufungsgerichts darüber, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 254 EPGVO → Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.