Belege für den Antrag

Regel 378 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag mit Unterlagen zu belegen ist, die die Bedürftigkeit des Antragstellers nachweisen, wie Bescheinigungen über Einkommen, Vermögen, Kapital und familiäre Verhältnisse.

Regel 378 (3) EPGVO

Der Antrag ist zu belegen mit (a) Unterlagen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, wie beispielsweise Bescheinigungen über sein Einkommen, Vermögen, Kapital und seine familiären Verhältnisse, und (b) wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird, die Angabe der Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.

siehe auch

Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.