Belege für den Antrag

Regel 378.3 EPGVO regelt die Belege, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.

Regel 378.3 EPGVO

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu belegen mit (a) Unterlagen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, wie beispielsweise Bescheinigungen über sein Einkommen, Vermögen, Kapital und seine familiäre Verhältnisse, und (b) wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird, die Angabe der Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.

siehe auch

Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.