Behandlung von Vollmachten

Regel 285.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie ein Vertreter behandelt wird, der behauptet, eine Partei zu vertreten, und unter welchen Umständen eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist.

Regel 285.1 EPGVO

Ein Vertreter, der behauptet, eine Partei zu vertreten, wird als solcher behandelt, wobei das Gericht den Vertreter jedoch anweisen kann, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.

siehe auch

Regel 285 → Vollmachten
Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.