Behandlung von Anträgen vor Inkrafttreten des Übereinkommens

Regel 5 (12) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Behandlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens eingereicht wurden.

Regel 5 (12)

Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.