Regel 5 (12) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Behandlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens eingereicht wurden.
Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden.
Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.