Regel 315 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass der Streithelfer als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.
Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.
Regel 315 EPGVO → Streithilfeschriftsatz
Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.