Artikel 77 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen sind.
Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.
Artikel 77 → Formerfordernisse
Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.