Begründung und Beweismittel

Regel 246 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Antrag die Gründe für die Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, angeben muss.

Regel 246 (2) EPGVO

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Gründe für eine Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich der Antrag stützt.

siehe auch

Regel 246 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.