Regel 141 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag die Gründe darlegen muss, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist.
Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist.
Regel 141 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.