Begründung der Berufung

Regel 308 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Berufung schriftlich begründet werden muss und beschreibt die notwendigen Inhalte der Begründung.

Regel 308 (2) EPGVO

Die Begründung der Berufung ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Kanzlei des Gerichts einzureichen. Die Begründung muss die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Berufung stützt.

siehe auch

Regel 308 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
Regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.