Begriff des Schadenersatzes

Regel 125 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den Begriff „Schadenersatz“ im Kontext der Verfahrensordnung und umfasst auch die zu zahlenden Zinsen.

Regel 125 (3) EPGVO

Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst.

siehe auch

Regel 125 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes
Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.