Regel 249 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wann von dem Vorliegen einer Straftat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszugehen ist.
Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Definition des Begriffs der Straftat.