Begriff der Straftat

Regel 249 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Straftat nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gilt, wenn sie durch Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde.

Regel 249 EPGVO

Eine Straftat gilt nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie durch eine Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde.

siehe auch

Regel 245 EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 246 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.

Regel 247 EPGVO → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.

Regel 248 EPGVO → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.