Befugnisse des Vorsitzenden Richters

Regel 111 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Vorsitzende Richter über alle Befugnisse zur Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten mündlichen Verfahrens verfügt.

Regel 111 (a) EPGVO

Der Vorsitzende Richter verfügt über alle Befugnisse zur Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten mündlichen Verfahrens.

siehe auch

Regel 111 EPGVO → Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens.