Kompensation bei mehreren Patentinhabern

Regel 8 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Kompensation nur gewährt wird, wenn jeder der mehreren Patentinhaber die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt.

Regel 8 (3) DOEPS

Im Falle mehrerer Patentinhaber wird die Kompensation nur gewährt, wenn jeder Inhaber die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.

siehe auch

Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.