Regel 8 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Kompensation nur gewährt wird, wenn jeder der mehreren Patentinhaber die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt.
Im Falle mehrerer Patentinhaber wird die Kompensation nur gewährt, wenn jeder Inhaber die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.
Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.