Bedingungen für die Rückerstattung

Regel 369 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren möglich ist.

Regel 369 (1) EPGVO

Eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren ist möglich, wenn: (a) die Klage zurückgenommen wird, bevor das Gericht eine wesentliche Entscheidung getroffen hat; (b) das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abweist; © das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweist.

siehe auch

Regel 369 EPGVO → Rückerstattung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.