Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Regel 377 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

Regel 377.1 EPGVO → Berechtigung zur Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller berechtigt ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Regel 377.2 EPGVO → Schwellenwerte für die finanzielle Leistungsfähigkeit
Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Regel 377.3 EPGVO → Berücksichtigung der Umstände
Erläutert die Berücksichtigung der Umstände bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.