Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Regel 377 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.

Regel 377 (1) EPGVO → Wirtschaftliche Lage des Antragstellers
Legt fest, dass die wirtschaftliche Lage des Antragstellers berücksichtigt wird, um festzustellen, ob dieser Prozesskostenhilfe erhalten kann.

Regel 377 (2) EPGVO → Erfolgsaussichten der Klage
Beschreibt, dass die Erfolgsaussichten der Klage ebenfalls ein Kriterium für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.