Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse

Regel 336 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben.

Regel 336 EPGVO

Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.

siehe auch

Regel 335 EPGVO → Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen
Legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben.

Regel 337 EPGVO → Anordnungen des Gerichts von Amts wegen
Legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann.