Austausch weiterer Schriftsätze

Regel 140.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Austauschs weiterer Schriftsätze im Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 140.1 EPGVO

Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen anordnen.

siehe auch

Regel 140 EPGVO → Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)
Beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.