Aussetzung des Verfahrens bei Ausschluss eines Vertreters

Regel 291 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aussetzung des Verfahrens für einen bestimmten Zeitraum, um der betroffenen Partei die Bestellung eines neuen Vertreters zu ermöglichen, wenn ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen wird.

Regel 291 (2) EPGVO

Wird ein Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen, wird das Verfahren für einen vom Vorsitzenden Richter festgelegten Zeitraum ausgesetzt, um der betreffenden Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.

siehe auch

Regel 291 EPGVO → Ausschluss vom Verfahren
Erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist.