Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens

Regel 75 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Nichtigkeitsverfahren bis zur Entscheidung über die Verletzungsklage ausgesetzt wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Regel 75 (3) EPGVO

Wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien in beiden Verfahren identisch sind, setzt der in der Zentralkammer für die Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung bestimmte Spruchkörper das gesamte weitere Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung bis zu einer Entscheidung des Spruchkörpers, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37 die Verhandlung über die Verletzungsklage führt, aus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

siehe auch

Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.