Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz

Regel 136 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz auszusetzen, wenn eine Berufung in der Sache anhängig ist.

Regel 136 EPGVO

Bei Anhängigkeit einer Berufung in der Sache kann das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der unterlegenen Partei gemäß Regel 295(h) aussetzen. Dem Antragsteller ist rechtliches Gehör zu gewähren. Setzt das Gericht das Verfahren bezüglich des Antrags fort, kann es anordnen, dass der Antragsteller gemäß Regel 352 eine Sicherheit zu leisten hat.

siehe auch

Regel 135 EPGVO → Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei.

Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.