Aussetzung bei ergänzendem Schutzzertifikat

Regel 295 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist.

Regel 295 (b) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.