Gemäß Artikel 30 der Brüssel-Ia-Verordnung (Brussels I recast) kann das Einheitspatentgericht das Verfahren aussetzen, wenn eine verwandte Klage bei einem nationalen Gericht anhängig ist. Angesichts der Umstände des Falls übt die Zentrale Abteilung ihr Ermessen jedoch nicht aus, um das Verfahren auszusetzen.1)