Ausschluss der Öffentlichkeit

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ist in Regel 105.2 [→ Durchführung im Gericht] und 115 EPGVO [→ Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung] geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit nicht bereit. Mithin sind darauf folgende ergänzende Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier: Verfahrensverfahrens) zu stellen.1)

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Oktober 2023 – UPC_CFI_9/2023