Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ist in Regel 105.2 [→ Durchführung im Gericht] und 115 EPGVO [→ Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung] geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit nicht bereit. Mithin sind darauf folgende ergänzende Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier: Verfahrensverfahrens) zu stellen.1)