Aussageverweigerungsrechte

Regel 179.3 EPGVO beschreibt die Umstände, unter denen Zeugen das Recht haben, die Aussage zu verweigern.

Regel 179.3 EPGVO

Niemand ist verpflichtet, eine schriftliche Zeugenaussage zu unterzeichnen oder in einer mündlichen Verhandlung auszusagen, wenn er Ehepartner oder einem Ehepartner nach dem anwendbaren Recht gleichgestellter Partner, Abkömmling, Geschwister oder Elternteil einer Partei ist. Ein Zeuge kann die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn die Beantwortung gegen ein berufliches Aussageverweigerungsrecht oder gegen eine andere vom auf den Zeugen anwendbaren nationalen Recht auferlegte Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde, oder wenn er oder sein Ehepartner oder nach dem anwendbaren Recht einem Ehepartner gleichgestellter Partner, sein Abkömmling, sein Geschwister oder sein Elternteil dadurch nach dem anwendbaren nationalen Recht strafrechtlich verfolgt werden könnte.

siehe auch

Regel 179 → Pflichten der Zeugen
Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.