Aussage in einer anderen Sprache

Regel 178 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass ein Zeuge mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen kann.

Regel 178 (6) EPGVO

Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.

siehe auch

Regel 178 EPGVO → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.