Ausnahmen von der Vertraulichkeit

Regel 325 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung gegenüber bestimmten Personen oder Behörden.

Regel 325 (2) EPGVO

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht, wenn die Offenlegung gegenüber den folgenden Personen oder Behörden erfolgt: (a) den Parteien des Verfahrens und ihren Vertretern; (b) den zuständigen nationalen Behörden; © anderen Personen, die vom Gericht ausdrücklich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

siehe auch

Regel 325 EPGVO → Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt.