Ausnahmen für beschleunigte Klagen

Regel 85 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass bestimmte Regeln nicht für beschleunigte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gelten.

Regel 85 (2) EPGVO

Diese Regel und die Regeln 88 (soweit nicht ausdrücklich in Regel 97.2 vorgesehen), 89 und 91 bis 96 gelten nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Regel 97.

siehe auch

Regel 85 EPGVO → Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens und des mündlichen Verfahrens.