Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

Artikel 26 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse.

Artikel 26 (2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.

siehe auch

Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.