Ausführung der Anordnung

Regel 168 (7) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kanzler alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Anordnung des Gerichts bezüglich des Zugangs zu vertraulichen Informationen auszuführen.

Regel 168 (7) EPGVO

Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.

siehe auch

Regel 168 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.