Aufzeichnung der Zwischenanhörung

Regel 106 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird.

Regel 106 EPGVO

Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.