Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung

Regel 115 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und die Verfügbarkeit der Aufzeichnungen für die Parteien.

Regel 115 (2) EPGVO

Die mündliche Verhandlung wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen sind den Parteien auf Antrag zugänglich zu machen, es sei denn, das Gericht beschließt, dass bestimmte Teile der Aufzeichnungen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, um die berechtigten Interessen einer Partei oder eines anderen Beteiligten zu schützen.

siehe auch

Regel 115 EPGVO → Die mündliche Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.