Aufschiebende Wirkung

Regel 252 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 252 EPGVO

Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Regelungen zur aufschiebenden Wirkung.