Aufschiebende Wirkung

Regel 252 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt etwas anderes.

Regel 252 EPGVO

Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.

siehe auch

Regel 245 EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 253 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.

Regel 254 EPGVO → Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.