Regel 19 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.
Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift jeder Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts im Zusammenhang mit europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die ihm vom Gericht übersandt wurde, einschließlich der in Regel 1 genannten Entscheidungen in die Akte zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung auf, wo sie im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.