Aufnahme in das Register

Regel 351 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden müssen.

Regel 351 (3) EPGVO

Alle Anordnungen werden in das Register aufgenommen.

siehe auch

Regel 351 EPGVO → Anordnungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.