Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung

Regel 198 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann.

Regel 198.1 EPGVO → Bedingungen für die Aufhebung der Anordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben oder außer Kraft setzen kann.

Regel 198.2 EPGVO → Folgen der Aufhebung oder Unwirksamkeit
Erläutert die Folgen, wenn eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder unwirksam wird.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.