Artikel 85 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Artikel 85 (1) → Erstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften
Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
Artikel 85 (2) → Notifizierung an die Mitgliedstaaten
Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten über jede Unterzeichnung, die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Artikel 85 (3) → Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen
Der Verwahrer lässt das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.