Artikel 6 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.
Artikel 6 → Gericht
Beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.