Zustellung an den Vertreter

Regel 278.5 EPGVO regelt die Zustellung von Schriftsätzen an den Vertreter einer Partei.

Regel 278.5 EPGVO

Wenn eine Partei gemäß Regel 8.1 vertreten wird, sind die Schriftsätze und die anderen in Absatz 1 genannten Unterlagen dem Vertreter zuzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.