Regel 278.5 EPGVO regelt die Zustellung von Schriftsätzen an den Vertreter einer Partei.
Wenn eine Partei gemäß Regel 8.1 vertreten wird, sind die Schriftsätze und die anderen in Absatz 1 genannten Unterlagen dem Vertreter zuzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.