Anwendung von Regel 16.4 und .5

Regel 134 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass Regel 16.4 und .5 entsprechend gilt.

Regel 134 (3) EPGVO

Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Legt fest, dass die Kanzlei den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Antragsteller bei Mängeln zur Behebung auffordert.