Regel 20 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass verschiedene Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) auf Verfahren im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes entsprechend anzuwenden sind. Diese Vorschriften umfassen unter anderem das rechtliche Gehör und die Fristenbestimmungen.
Die folgenden Vorschriften des EPÜ in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden: Artikel 14 Absätze 1, 3 und 7; Artikel 113 Absatz 1; Artikel 114, 117, 119, 120 und 125; Artikel 128 Absatz 4; Artikel 131 und 133; Artikel 134 Absätze 1, 5 und 8.
Regel 20 DOEPS → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Regelt die Anwendung von EPÜ-Vorschriften auf Verfahren im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.