Anwendung von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ

Regel 3 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf den Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz angewendet werden.

Regel 3 (2) DOEPS

Zu diesem Zweck ist Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 3 DOEPS → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Leitungsfunktion des Präsidenten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.