Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung

Regel 96 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.

Regel 96 (1) EPGVO

Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.

siehe auch

Regel 96 EPGVO → Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.