Regel 309 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung finden.
Auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten finden das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln, insbesondere Regel 271.2, Anwendung.
Regel 309 EPGVO → Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen.