Regel 269 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens zu erfolgen hat.
Regel 269 (1) EPGVO → Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die spezifischen Regeln der Verfahrensordnung.
Regel 269 (2) EPGVO → Definition der Klageschrift
Definiert den Begriff „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 und umfasst sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.