Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze

Regel 269 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens zu erfolgen hat.

Regel 269 (1) EPGVO → Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die spezifischen Regeln der Verfahrensordnung.

Regel 269 (2) EPGVO → Definition der Klageschrift
Definiert den Begriff „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 und umfasst sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.