Regel 227 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu verfassen sind, sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben. Der Berufungskläger muss einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einreichen.
Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, sind die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu verfassen. Der Berufungskläger muss einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einreichen.
Regel 227 EPGVO → Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.