Anwendung der Regeln 192 bis 198

Regel 200 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Regeln 192 bis 198 entsprechend gelten.

Regel 200 (2) EPGVO

Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 200 EPGVO → Anordnung des Arrests von Vermögenswerten
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.