Anwendung der Regeln 16 bis 18

Regel 47.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Regeln 16 bis 18 entsprechend auf die Klage auf Nichtigerklärung angewendet werden.

Regel 47.1 EPGVO

Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 47 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Schritte bei der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung.