Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens

Regel 143 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das weitere Verfahren angewendet werden.

Regel 143 (2) EPGVO

Die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens gelten entsprechend für das weitere Verfahren.

siehe auch

Regel 143 EPGVO → Weiteres Verfahren
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.